Jugendordnung

 Jugendordnung

Stand 08. April 2017

§1    Name, Wesen und Geschäftsjahr

(1)       Die „Bayerische Gehörlosen-Sportjugend im Bayerischen Gehörlosen-Sportverband e.V.“ – nachstehend BGSJ genannt – ist eine eigenständige Jugendorganisation, die dem Bayerischen Gehörlosen-Sportverband e.V. (BGS) untergliedert ist, und alle weiblichen und männlichen Jugendlichen der Mitgliedsvereine des BGS bis zum 27. Lebensjahr erfasst.
(2)       Die BGSJ führt und verwaltet sich selbständig (§14 Abs. 3 und 4 der BGS-Satzung). Sie entscheidet selbst über die Verwendung ihrer zufließenden Mittel.
(3)       Die BGSJ ist ein Fachverband in der Bayerischen Sportjugend im Bayerischen Landessportverband (BSJ) und ein Landesverband in der Deutschen Gehörlosen-Sportjugend (DGSJ).
(4)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenrevision unterliegt dem/der Vizepräsidenten/in Finanzen des BGS oder vertretungsweise der/die Präsident/in des BGS.

§2    Zweck und Aufgaben

(1)       Die BGSJ will durch die Jugendarbeit der Mitgliedsvereine des BGS jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Sie will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, soziales Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement Sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken.
(2)       Die BGSJ will, sich in Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit der Mitgliedsvereine unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Gehörlosen-Sportjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugend- und gesellschaftspolitisch wirken.

§3    Grundsätze

(1)       Die Kinder- und Jugendarbeit in der BGSJ orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
a) Menschen- und Kinderrechte nach der UN-Charta und der UN-Konvention
b) Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Sport auf der Grundlage des SGB VIII (Kinder-und Jugendhilfegesetz)
c) Religiöse und weltanschauliche Toleranz, sowie parteipolitische Neutralität
d) Integration und Inklusion für alle Menschen ohne Ansehen, Rasse und Herkunft
e) Gleichstellung der Geschlechter (Gender Mainstreaming)
f) Schonende Nutzung der Umwelt durch den Sport und die Jugendarbeit
g) Keine körperliche, seelische oder sexuelle Gewalt oder Anwendung, und kein Drogenmissbrauch
h) Kein Doping in allen Bereichen und Unterstützung des Anti-Doping-Maßnahmen des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und des IOC
i) Erhalt der Gehörlosenkultur

§4 Gemeinnützigkeit

(1)       Die Jugendorganisation ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)       Die Mittel dürfen nur für jugendordnungsmäßige Zwecke verwendet werden und dabei der Satzung des BGS nicht im Gegensatz stehen.
(3)       Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinnützigkeit fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1)       Die BGSJ erhält vom BGS einen anteiligen Beitrag von den ordentlichen Mitgliedern des BGS bis zum 18.Lebensjahr. Die Höhe des Beitrags des BGS liegt bei 1,50€ pro Mitglied. Die Anzahl der anteiligen Mitglieder ist zum Stichtag vom 01.01. eines Jahres in der DGS-Bestandserhebung zu entnehmen.
(2)       Die BGSJ ist berechtigt eine Fahrtumlage zu der Jugendversammlung von allen Mitgliedsvereinen des BGS in Höhe von 25,–€ zu erheben. Bei der Anwesenheit des jeweiligen Vereins wird die Fahrtumlage wieder erstattet. Ist die Anwesenheit nicht der Fall, wird die komplette Fahrtumlage einbehalten.
(3)       Änderungen zur Fahrtumlage müssen zunächst bei der Jugendversammlung beantragt werden, diese entscheidet, ob die in der Jugendversammlung beantragte Änderung, zu dem nachfolgenden BGS-Verbandstag beantragt wird.

§6    Organe

(1)       Organe der BGSJ sind:
a)Jugendversammlung (§7 – §16)
b)Vorstand (§17)

§7    Jugendversammlung

(1)       Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der BGSJ.

§8   Zusammensetzung

(1)       Die Jugendversammlung setzt sich aus den Delegierten der Jugend der Mitgliedsvereine, der BGS-Bezirkssportverbände und den Mitgliedern des Vorstandes der BGSJ, sowie ein Präsidiumsmitglied des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes zusammen.
(2)       Jeder Mitgliedsverein kann bis zu drei Delegierte entsenden.
(3)       Die Mitgliedsvereine, BGS-Bezirkssportverbände, die Mitglieder des Vorstandes der BGSJ und das Präsidiumsmitglied des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes erhalten je 1 Stimme.

§9    Aufgaben

(1)       Die Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes (alle 4 Jahre)
f) Anträge
g) Verschiedenes

§10    Zusammentritt

(1)       Die Jugendversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Über Termin und Ort beschließt der Vorstand, wenn die vorherige Jugendversammlung keine Festlegung getroffen hat.
(2)       Eine außerordentliche Jugendversammlung ist einzuberufen auf Antrag zwei Drittel aller Mitgliedsvereine des BGS.
(3)       Der Vorstand kann eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen.

§11   Einladung

(1)       Der Vorstand lädt die Mitgliedsvereine, BGS-Bezirkssportverbände und das Präsidiumsmitglied des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes zur Jugendversammlung durch schriftliche Benachrichtigung mit festgelegter Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin ein.
(2)       Die Einberufungsfrist zur außerordentlichen Jugendversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher.

§12   Tagungsleitung

(1)       Die Tagungsleitung obliegt dem 1. Jugendvorsitzenden, oder einem Vertreter des Vorstandes, oder einem Beauftragten, der von der Jugendversammlung bestätigt wird.

§13  Anträge

(1)       Anträge zur Jugendversammlung können von den Mitgliedsvereinen, den BGS Bezirkssportverbänden und dem Präsidiumsmitgliedern des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes und vom Vorstand des BGSJ gestellt werden. Sie müssen dem 1. Jugendvorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der Jugendversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Antrag bzw. die Anträge werden mindestens 1 Woche vor der Jugendversammlung allen Mitgliedsvereinen bekannt gemacht.
(2)       Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(3)       Wird die Jugendordnung im Zweck geändert, die der Gemeinnützigkeit entgegensteht, bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.
(4)       Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit anerkennt.
(5)       Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.

§14    Beschlussfähigkeit

(1)       Die Beschlussfähigkeit der ordnungsgemäß einberufenen Jugendversammlung ist nur dann gegeben, wenn mindestens 3 Vereine anwesend sind.

§15    Abstimmungen und Wahlen

(1)       Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2)       Die Wahl des Vorstandes findet alle 4 Jahre statt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3)       Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
(4)       Wahlen werden schriftlich und geheim vorgenommen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und diese ist bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
(5)       Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.

§16 Protokollierung

(1)       Über die Beschlüsse und den Verlauf der Jugendversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Jugendvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(2)       Das Protokoll muss den Vereinen innerhalb von 6 Wochen zugesandt werden.
(3)       Die Vereine können dem Protokoll innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt direkt beim 1. Jugendvorsitzenden mit Begründung widersprechen.
(4)       Der Widerspruch wird daraufhin innerhalb von 2 Wochen allen Mitgliedsvereinen des BGS bekannt gegeben. Die nächste Jugendversammlung entscheidet endgültig über den Widerspruch.

§17 Vorstand – Wahl und Aufgabenbereiche

(1)       Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem/der 1. Jugendvorsitzenden,
dem/der 2. Jugendvorsitzenden,
dem/der Kassierer/in,
den zwei Beisitzern/innen

(2)       Der Vorstand wird alle 4 Jahre gewählt.
(3)       Die Zahl der Vorstandsmitglieder sollte ungerade sein. Im Vorstand soll mindestens eine Frau bzw. ein Mann angehören.

(4)       Der/die 1. Jugendvorsitzende muss anschließend vom Verbandstag des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes bestätigt werden.
(5)       Der/die 1. Jugendvorsitzende gehört dem Präsidium des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes mit Sitz und Stimmrecht an. Er kann von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten werden. Des Weiteren soll er/sie dem BGS im Rahmen des Nachwuchsleistungskonzeptes beiwohnen und unterstützen.
(6)       Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(7)       Sämtliche Aufgaben und Zielvorstellungen dürfen nicht im Gegensatz zum BGS stehen.

§18 Vergütungen

(1)       Alle Jugendorganisationsämter und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der haushalts-und ehrenamtsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung vergütet werden. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand, sofern die Haushaltslage es zulässt.

§19 Arbeitsweise

(1)       Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung und der Satzung des Bayerischen Gehörlosen-Sportverbandes, sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
(2)       Der Vorstand kann über Aufgaben bis zum Zeitpunkt der nächsten Jugendversammlung beschließen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(3)       Der Vorstand kann bei besonderen Maßnahmen und Veranstaltungen Ausschüsse bilden und auflösen.

§20 Auflösung

(1)       Die Auflösung der Jugendorganisation kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung des BGS beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung der Jugendorganisation“ stehen.
(2)       Die Einberufung und Beschlussfähigkeit ist in §20 Punkt 2 und 3 der BGS-Satzung geregelt.
(3)       Bei einer Auflösung fällt das gesamte Vermögen an den Bayrischen Gehörlosen-Sportverband e.V.

München, den 08. April 2017

Hier der Link zum Download der PDF-Datei:

Jugendordnung_Stand_08_04_2017